Versionsverlauf


  • ab 09.06.2024 (aktuelle Fassung)

§ 54 BbgKVerf - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat

  1. 1.

    die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses vorzubereiten,

  2. 2.

    die Beschlüsse der Gemeindevertretung und des Hauptausschusses auszuführen und die ihr oder ihm vom Hauptausschuss nach § 50 Absatz 3 Satz 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,

  3. 3.

    die Entscheidungen auf dem Gebiet der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten zu treffen, es sei denn, die Gemeindevertretung ist aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschriften zuständig,

  4. 4.

    die Maßnahmen der Aufsichtsbehörden umzusetzen, wenn im Einzelfall kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum besteht,

  5. 5.

    die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen.

(2) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte hat die Gemeindevertretung beziehungsweise den Hauptausschuss über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten. Dies gilt auch für die Maßnahmen im Bereich der Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung und der Auftragsangelegenheiten.