§ 81a LWahlG - Kosten
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Nach der Durchführung des Volksentscheids sind den Antragstellern des Volksbegehrens, das dem Volksentscheid zugrunde lag, pauschal 0,10 EUR je Stimmberechtigten für eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Ziele des Volksentscheids zu erstatten. § 76 Abs. 4 gilt entsprechend.