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  • ab 01.03.2020 (aktuelle Fassung)

§ 5 BestattG - Kosten der Leichenschau

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BestattG,HH
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2128-1

In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 und des § 3 Absatz 3 kann eine besondere Vergütung für die Leichenschau und für die Ausstellung, Ergänzung oder Berichtigung der Todesbescheinigung nicht verlangt werden. Die Kosten der Leichenschau und der Ausstellung der Todesbescheinigung in den übrigen Fällen trägt die oder der Bestattungspflichtige (§ 10 Absatz 2).