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Anlage 5 SächsBhVO - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28/2

(zu § 41 Absatz 4)

(1) Die Maßnahmen nach § 41 Absatz 4 können von gesunden und erkrankten Ratsuchenden direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 Prozent) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung, Aufklärung und Beratung, die genetische Analyse sowie intensivierte Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:

(2) Für die Risikofeststellung, Aufklärung und Beratung beträgt die Pauschale

  1. 1.

    bei Leistungserbringung in einen dem Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs angehörenden Zentrum (FBREK-Zentrum) einmalig 900 Euro je Familie,

  2. 2.

    bei Leistungserbringung durch Kooperationspartner,

    1. a)

      sofern keine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum mehr erfolgt, einmalig 400 Euro,

    2. b)

      sofern noch eine Anschlussbetreuung im kooperierenden FBREK-Zentrum erfolgt, einmalig 600 Euro.

Die Pauschalen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht nebeneinander beihilfefähig.

(3) Für die genetische Analyse sind folgende Pauschalen einmalig beihilfefähig:

  1. 1.

    für die diagnostische genetische Untersuchung (Indextestung) 3 500 Euro für eine an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte verwandte Person (Indexperson),

  2. 2.

    für die prädiktive genetische Untersuchung 250 Euro, wenn es sich bei der ratsuchenden Person um eine gesunde Person handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird,

  3. 3.

    für die Genpanel-Untersuchung zur Komplettierung der Indextestung 2 600 Euro als Nachtestung zur Aktualisierung des Genbefundes ausschließlich bei vor dem 1. Januar 2015 getesteten Ratsuchenden,

  4. 4.

    für die bioinformatorische Auswertung 920 Euro bei Ratsuchenden, welche die unter Nummer 3 erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, bei denen das Komplettierungs-Genpanel bereits im Rahmen von Forschungsprojekten durchgeführt wurde.

Die Pauschalen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind nicht nebeneinander beihilfefähig. Im Fall einer gesunden ratsuchenden Person wird die Indexperson untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist. Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Person, dessen Kosten dieser zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Person abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden ratsuchenden Person zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.

(4) Für die intensivierten Früherkennungs- und Nachsorgemaßnahmen beträgt die Pauschale 580 Euro einmal je Kalenderjahr.

(5) Bei Beendigung der intensivierten Früherkennung wegen Wegfalls des erhöhten Risikos beträgt die Pauschale einmalig 580 Euro. Die Pauschale ist nicht beihilfefähig, wenn die Pauschale nach Absatz 4 in diesem Kalenderjahr bereits berechnet worden ist.

(6) Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.