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Anlage 5 SächsBhVO - Beihilfefähigkeit der Aufwendungen durch die Teilnahme am Früherkennungsprogramm für Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Sächsische Beihilfeverordnung - SächsBhVO)
Amtliche Abkürzung
SächsBhVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
242-28

(zu § 41 Absatz 4)

Die Maßnahmen nach § 41 Absatz 4 können von gesunden und erkrankten Ratsuchenden direkt in Anspruch genommen werden, wenn zuvor das Vorliegen der Einschlusskriterien (Familienkonstellationen mit einer empirischen Mutationswahrscheinlichkeit ≥ 10 Prozent) geklärt wurde. Die entstandenen Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung sind in Höhe der nachstehenden Pauschalen beihilfefähig:

1. Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

Einmalige Pauschale in Höhe von 900 Euro je Familie. Diese umfasst die interdisziplinäre Erstberatung mit Stammbaumerfassung sowie die Mitteilung des Genbefundes; darüber hinaus beinhaltet die Pauschale auch die mögliche Beratung weiterer Familienmitglieder. Die Kosten werden der Ratsuchenden zugeordnet.

2. Genanalyse

  1. a)

    Einmalige Pauschale in Höhe von 5 900 Euro für eine an Brust- oder Eierstockkrebs Erkrankte (Indexfall).

  2. b)

    Einmalige Pauschale in Höhe von 360 Euro, wenn es sich bei der Ratsuchenden um eine gesunde Frau handelt und diese nur hinsichtlich der mutierten Gensequenz untersucht wird.

Die Genanalyse nach Nummer 2 Buchstabe a wird bei den Indexfällen durchgeführt. Im Fall einer gesunden Ratsuchenden wird die an Brust- oder Eierstockkrebs erkrankte Verwandte untersucht, wenn nicht bereits früher eine entsprechende Untersuchung erfolgt ist. Bei dieser Genanalyse handelt es sich in der Regel um einen diagnostischen Gentest zur Feststellung weitergehender Therapieansätze bei der erkrankten Patientin, dessen Kosten dieser zugerechnet werden. Wenn aus der Gentestung keine Therapieoptionen mehr für die bereits erkrankte Patientin abgeleitet werden können oder wenn sie eine Beratung und Befundmitteilung ablehnt, wird die Genanalyse als sogenannter prädikativer Gentest der gesunden Ratsuchenden zugeordnet. Das Vorliegen einer solchen Voraussetzung ist durch schriftliche ärztliche Stellungnahme oder durch schriftliche Dokumentation der Ablehnung nachzuweisen.

3. Früherkennungsmaßnahmen

Pauschale für das strukturierte Früherkennungsprogramm in Höhe von 580 Euro einmal je Kalenderjahr.

4. Präventive Operationen

Aufwendungen für präventive Operationen sind nicht Gegenstand der beihilfefähigen Pauschalen.