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  • ab 01.01.1985 (aktuelle Fassung)

§ 15 RAVG - Amtshilfe der Rechtsanwaltskammern

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (Rechtsanwaltsversorgungsgesetz - RAVG)
Amtliche Abkürzung
RAVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3014

Die Rechtsanwaltskammern in Baden-Württemberg haben dem Versorgungswerk Einblick in ihre Mitgliederverzeichnisse zu gewähren, ihm die Zulassung eines Rechtsanwalts und das Erlöschen und die Zurücknahme einer Zulassung mitzuteilen und alle sonstigen für die Mitgliedschaft und die Beitragspflicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen.