§ 12 StPVLVO - Auswahl und Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen
Bibliographie
- Titel
- Studienplatzvergabeverordnung Rheinland-Pfalz (StPVLVO)
- Amtliche Abkürzung
- StPVLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-44
(1) 1Die Studienplätze der Ausländerquote nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. 2Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 3Die Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach § 6 Abs. 1 Satz 5 werden durch die Hochschule bestimmt, soweit diese Verordnung keine Regelungen trifft. 4Satz 3 gilt auch für die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form.
(2) 1Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. 2Daneben können die Ergebnisse eines allgemeinen oder fachspezifischen Studieneignungstests sowie besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. 3Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- 1.
von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studierender für ein Studium ein Stipendium erhält,
- 2.
Förderleistungen aufgrund zwischenstaatlicher Verträge oder Hochschulvereinbarungen erhält,
- 3.
in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
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die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Schule im Ausland erworben hat,
- 5.
Absolventin oder Absolvent eines rheinland-pfälzischen Studien- oder Sprachkollegs ist und sich im Folgesemester nach der Abschlussprüfung des Studien- oder Sprachkollegs an einer rheinland-pfälzischen Hochschule für ein Fachstudium bewirbt, oder
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bereits für den beantragten Studiengang eine frühere Zulassung hatte und diese aus selbst nicht zu vertretenen nachgewiesenen Gründen (z. B. Visum, Erkrankung) nicht wahrnehmen konnte.
(3) Soweit für einen Studiengang aufgrund des § 66 des Hochschulgesetzes (HochSchG) eine Eignungsprüfung durchgeführt wird, können dem Auswahlverfahren ausschließlich die Ergebnisse der Eignungsprüfung zugrunde gelegt werden.
(4) 1Die Hochschule regelt die Gewichtung der Kriterien sowie weitere Verfahrensbestimmungen durch Satzung. 2Bei der Vergabe sind zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen zu berücksichtigen.