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  • ab 07.10.2020 (aktuelle Fassung)

§ 68 HochSchG - Versagung der Einschreibung

Bibliographie

Titel
Hochschulgesetz (HochSchG)
Amtliche Abkürzung
HochSchG
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-41

(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie

  1. 1.

    die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,

  2. 2.

    die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,

  3. 3.

    an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben; dies gilt entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 für andere Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,

  4. 4.

    die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.

Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die sich zum Studium zurückmelden.

(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 5 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.

(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn

  1. 1.

    keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Sprache, in der das Studium durchgeführt wird, nachgewiesen werden oder

  2. 2.

    für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder

  3. 3.

    zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.