§ 68 HochSchG - Versagung der Einschreibung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Personen, die sich für ein Studium bewerben, ist die Einschreibung zu versagen, wenn sie
- 1.
die für den Studiengang erforderlichen Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen,
- 2.
die Voraussetzungen der in § 65 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 genannten Bestimmungen nicht nachweisen,
- 3.
an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland bereits in dem gewählten Studiengang eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben; dies gilt entsprechend § 25 Abs. 3 Satz 5 für andere Studiengänge, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist,
- 4.
die Erfüllung der ihnen gegenüber der zuständigen Krankenkasse gemäß den jeweils geltenden Vorschriften über die studentische Krankenversicherung auferlegten Verpflichtungen nicht nachweisen.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die sich zum Studium zurückmelden.
(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der Dauer einer Frist, die aufgrund des § 69 Abs. 5 festgesetzt wurde. Die Entscheidung ist allen anderen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen.
(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung über die Einschreibung versagt werden, wenn
- 1.
keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache oder der Sprache, in der das Studium durchgeführt wird, nachgewiesen werden oder
- 2.
für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen nicht beachtet oder
- 3.
zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt worden sind.