Art. 75 EGStGB - Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Amtliche Abkürzung
- EGStGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 450-16
§ 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 497), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725), wird wie folgt geändert:
- a)In Absatz 3 werden nach dem Wort "Geldstrafe" die Worte "bis zu einhundertachtzig Tagessätzen" eingefügt;
- b)in Absatz 5 werden die Worte "ist oder dem in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personenkreis angehört." durch die Worte "oder ein Angehöriger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches ist." ersetzt.