§ 24 HG 2017 - Ermächtigungen für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2017,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur der Zahlung von Anwärtersonderzuschlägen entsprechend § 69 Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein in der Lehrerlaufbahn der Studienrätinnen und Studienräte an Berufsbildenden Schulen bis zur Höhe von jeweils 600 000 Euro in den Jahren 2017, 2018 und 2019 zuzustimmen. Zur Deckung der Mehrausgaben sind bis zu 15 Planstellen je Haushaltsjahr im Kapitel 0716 nicht zu besetzen.
(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Förderung von Betreuungs- und Ganztagsangeboten auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur Mittel aus den in den Kapiteln 0711 bis 0716 veranschlagten Personalkostenansätzen umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen und der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurichten oder zu ändern sowie Planstellen und Stellen auszubringen, in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einzuwilligen sowie erforderliche Umsetzungen von Mitteln vorzunehmen, wenn und soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.
(3) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur die im Zusammenhang mit der Neuordnung der vertraglichen Beziehungen mit der Freien und Hansestadt Hamburg erforderlich werdenden Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigung mit den entsprechenden Ansätzen und Haushaltsvermerken einrichten und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen einwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(4) Das Finanzministerium darf auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder anderer Ressorts und gegebenenfalls im Einvernehmen mit weiteren Ressorts im Zusammenhang mit Veränderungen bei Landesförderzentren im Sinne von § 54 Absatz 2 Schulgesetz erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und entsprechenden Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, übertragen und ändern sowie in zusätzliche Ausgaben oder Verpflichtungen einwilligen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind. Das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur oder andere Ressorts dürfen im Einvernehmen mit dem Finanzministerium in diesem Zusammenhang Verträge zur Regelung der Angelegenheiten dieser Förderzentren schließen, soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur für Umbaumaßnahmen an dem Landesförderzentrum Hören und Kommunikation Mittel aus dem Einzelplan 07 in das Kapitel 1207 umzusetzen, erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen einzurichten und zu ändern sowie in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen einzuwilligen, wenn und soweit die Finanzierung gedeckt ist.
(6) Zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (Schule) darf das Finanzministerium auf Antrag des Ministeriums für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur erforderliche Titel einschließlich Verpflichtungsermächtigungen mit den entsprechenden Ansätzen und erforderlichen Haushaltsvermerken einrichten, umsetzen und ändern sowie Planstellen und Stellen ausbringen, wenn und soweit die Maßnahmen gedeckt sind.