§ 6b AbgG - Fahrtkosten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtags (Abgeordnetengesetz - AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1101
Abgeordnete erhalten für Fahrten in Ausübung ihres Mandats in ihrem Wahlkreis sowie für mandatsbedingte Fahrten zur Teilnahme an Sitzungen des Landtags, des Präsidiums, eines Ausschusses oder eines anderen Gremiums des Landtags, einer Fraktion, eines Fraktionsvorstandes oder eines Fraktionsarbeitskreises und Veranstaltungen des Landtags
- a)
bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer der Fahrstrecke einen Aufwendungsersatz in Höhe von 0,30 Euro oder
- b)
bei Benutzung regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel die ihnen dadurch entstandenen tatsächlichen Kosten der 1. Klasse ersetzt; diese werden nicht erstattet, wenn das regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel unentgeltlich benutzt werden kann.