§ 29 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung eines Dienstes und des Loses bei Ranggleichheit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Ein Dienst nach § 6 Absatz 1 Sätze 7 und 8 sowie Absatz 2 Sätze 9 und 10 HZG jeweils in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Staatsvertrags wird bei Ranggleichheit nur berücksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder vor Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird, im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausgeübt sein werden.
(2) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit kann die Hochschule das Los nach § 4 Absatz 2 oder ein anderes Los oder mehrere andere Lose verwenden.