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  • ab 29.09.2004 (aktuelle Fassung)

§ 14 LWaldG - Betreten des Waldes (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
790-3

(1) Jedermann darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und andere Vorschriften, die das Betreten des Waldes erweitern oder einschränken oder solche Einschränkungen zulassen, bleiben unberührt.

(2) Ausgenommen von dem Betretensrecht sind

  1. 1.
    umfriedete Grundstücke und Gehöfte, die nicht Erholungszwecken dienen,
  2. 2.
    Schonungen und Naturverjüngungen, deren Betreten durch Einzäunung oder Verbotszeichen untersagt ist,
  3. 3.
    Flächen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  4. 4.
    forstbetriebliche und jagdliche Einrichtungen,
  5. 5.
    Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Prozessschutzflächen, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes), Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) und Konzertierungsgebiete (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes), soweit sie umfriedet sind, und
  6. 6.
    Waldflächen von nicht allgemein zugänglichen Grundstücken aus.

Die privatrechtliche Befugnis des Waldbesitzers zur Erlaubniserteilung im Einzelfall nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.