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§ 67 BremLWO - Anwendung der Landeswahlordnung

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Auf die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven finden die Vorschriften des Ersten Teils dieser Verordnung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit nicht in den §§ 68 bis 77a etwas anderes bestimmt ist.

(2) Es treten an die Stelle

1.des Gebietes der Freien Hansestadt Bremen und der Wahlbereichedas Gebiet der Stadt Bremerhaven;
2.der Bürgerschaftdie Stadtverordnetenversammlung,
ausgenommen in § 9;
3.des Präsidenten der Bürgerschaftder Stadtverordnetenvorsteher;
4.des Senatsder Magistrat,
ausgenommen in § 9;
5.des Landeswahlleitersder Stadtwahlleiter, ausgenommen in §§ 3, 4, 27, 29 Absatz 1, § 30 Absatz 7, §§ 31, 33 Absatz 1 Satz 4, §§52, 54b Absatz 4, § 58 Absatz 2 Satz 5, § 60 Absatz 5, §§ 64 und 65 Absatz 6;
6.des Wahlbereichsleiters und des Wahlbereichsausschussesder Stadtwahlleiter und der Stadtwahlausschuß.