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§ 46 MPDG - Verbot der Fortsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn

  1. 1.

    die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,

  2. 2.

    die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

  3. 3.

    das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.