§ 46 MPDG - Verbot der Fortsetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
- Amtliche Abkürzung
- MPDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7102-52
Die klinische Prüfung oder die Leistungsstudie darf nicht fortgesetzt werden, wenn
- 1.
die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,
- 2.
die Genehmigung einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie zurückgenommen oder widerrufen wurde oder
- 3.
das Ruhen der klinischen Prüfung oder der Leistungsstudie angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.