MPDG - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte
(Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324)

Inhaltsübersicht(2)§§
Kapitel 1
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zweck des Gesetzes1
Anwendungsbereich des Gesetzes2
Ergänzende Begriffsbestimmungen3
Kapitel 2
Anzeigepflichten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten sowie deren Bereitstellung auf dem Markt, sonstige Bestimmungen
Ergänzende Anzeigepflichten4
Aufbewahrung von Unterlagen im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit; Verordnungsermächtigung5
Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status, Einstufung von Produkten der Klasse I, Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer Leistungsstudie6
Sonderzulassung, Verordnungsermächtigung7
Verfahren für die Informationspflicht nach Artikel 10a der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 10a der Verordnung (EU) 2017/7467a (3)
Sprachenregelung für die EU-Konformitätserklärung und für Produktinformationen8
Sondervorschriften für angepasste Produkte9
Freiverkaufszertifikate10
Betreiben und Anwenden von Produkten11
Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten12
Verbote zum Schutz vor Fälschungen und Täuschungen13
Abgabe von Prüfprodukten und Produkten für Leistungsstudien14
Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt15
Ausstellen von Produkten16
Kapitel 3
Benannte Stellen, Prüflaboratorien, Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen17
Wahrnehmung der mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben17a
Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern17b 
Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern17c
Anerkennung von Prüflaboratorien; Widerruf und Rücknahme der Anerkennung18
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien19
Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten; Widerruf und Rücknahme der Benennung20
Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten21
Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde22
Auskunftsverweigerungsrecht23
Kapitel 4
Klinische Prüfungen, Leistungsstudien und sonstige klinische Prüfungen
Abschnitt 1
Ergänzende Voraussetzungen
Allgemeine ergänzende Voraussetzungen24
Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors25
Versicherungsschutz26
Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen27
Einwilligung in die Teilnahme28
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten29
Prüfer, Hauptprüfer und Leiter einer klinischen Prüfung, Leistungsstudie oder sonstigen klinischen Prüfung30
Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Beginn, wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen
Unterabschnitt 1
Klinische Prüfungen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 und Leistungsstudien nach Artikel 58 Absatz 1 und 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/746
Titel 1
Voraussetzungen für den Beginn
Beginn einer klinischen Prüfung31
Beginn einer Leistungsstudie31a
Beginn von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika unter Verwendung von Restproben 31b
Standardvertragsklauseln für die Durchführung von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien31c
Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission
Anforderungen an die Ethik-Kommissionen32
Richtlinien zur Bewertung von klinischen Prüfungen und Leistungsstudien durch EthikKommissionen32a
Antrag bei der Ethik-Kommission33
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission34
Ethische Bewertung der beantragten klinischen Prüfung oder Leistungsstudie35
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission36
Stellungnahme der Ethik-Kommission37
Titel 3
Verfahren bei der Bundesoberbehörde
Antrag38
Umfang der Prüfung des Antrags39
Titel 4
Verfahren bei wesentlichen Änderungen nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
Zugang der Ethik-Kommission zu Mitteilungen40
Stellungnahme der Ethik-Kommission41
Entscheidung der Bundesoberbehörde42
Titel 5
Korrekturmaßnahmen
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission43
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde44
Weitere Vorgaben für Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde45
Verbot der Fortsetzung46
Unterabschnitt 2
Sonstige klinische Prüfungen im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745
Titel 1
Besondere Voraussetzungen und Beginn
Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen47
Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission
Antrag bei der Ethik-Kommission48
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission49
Ethische Bewertung der beantragten sonstigen klinischen Prüfung50
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission51
Stellungnahme der Ethik-Kommission52
Titel 3
Anzeige bei der Bundesoberbehörde
Anzeige einer sonstigen klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde53
Titel 4
Verfahren bei Änderungen
Anzeige von Änderungen54
Antrag bei der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen55
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission56
Prüfung der beantragten wesentlichen Änderungen57
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen58
Vornahme von wesentlichen Änderungen59
Titel 5
Korrekturmaßnahmen
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission60
Verbot der Fortsetzung61
Abschnitt 3
Pflichten bei der Durchführung und Überwachung; Kontaktstelle
Pflichten des Prüfers oder Hauptprüfers62
Meldepflichten des Prüfers oder Hauptprüfers63
Melde- und Mitteilungspflichten des Sponsors bei einer sonstigen klinischen Prüfung64
Verarbeitung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten65
Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen66
Informationsaustausch67
Überwachung von klinischen Prüfungen und sonstigen klinischen Prüfungen, Leistungsstudien durch die zuständige Behörde68
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörden69
Kontaktstelle70
Kapitel 5
Vigilanz und Überwachung
Durchführung der Vigilanzaufgaben71
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Risikobewertung72
Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung73
Verfahren zum Schutz vor Risiken74
Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/74675
Verfahren zur Erhebung von Einwänden nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746 gegen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats und zur Verhängung von Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745 oder Artikel 90 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/74676
Durchführung der Überwachung77
Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten78
Behördliche Befugnisse im Rahmen der Durchführung der Vigilanz und der Überwachung79
Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vigilanz und der Überwachung; Auskunftsverweigerungsrecht80
Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler81
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen82
Kapitel 6
Medizinprodukteberater
Medizinprodukteberater83
Kapitel 7
Zuständige Behörden, Verordnungsermächtigungen, sonstige Bestimmungen
Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde84
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden85
Deutsches Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem86
(weggefallen)87
Verordnungsermächtigungen88
Allgemeine Verwaltungsvorschriften89
Kapitel 8
Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr und den Zivil- und Katastrophenschutz
Anwendung und Vollzug des Gesetzes, Zuständigkeiten90
Ausnahmen91
Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
Strafvorschriften92
Strafvorschriften93
Bußgeldvorschriften94
Einziehung95
Kapitel 10
Übergangsbestimmungen
Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/74596
Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/74696a
Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2017/74597
Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2017/74697a
Übergangsregelung für das Deutsche Informations- und Datenbanksystem über Medizinprodukte98
Sonstige Übergangsregelungen für Medizinprodukte und deren Zubehör99
Sonstige Übergangsregelungen für In-vitro-Diagnostika und deren Zubehör100

Artikel 1 des Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetzes* vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960, 1018)

Dieses Gesetz dient der Anpassung des nationalen Medizinprodukterechts an die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165) und die Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Nach Artikel 12 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 324) tritt § 7a am 10.01.2025 in Kraft.

§§ 1 - 3, Kapitel 1 - Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 MPDG - Zweck des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Dieses Gesetz dient der Durchführung und Ergänzung

  1. 1.

    der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und

  2. 2.

    der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 MPDG - Anwendungsbereich des Gesetzes

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für das Anwenden, Betreiben und Instandhalten von Produkten, die nicht als Medizinprodukte in Verkehr gebracht wurden, aber mit der Zweckbestimmung eines Medizinproduktes im Sinne der Anlagen 1 und 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung angewendet werden.

§ 3 MPDG - Ergänzende Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2017/745 und des Artikels 2 der Verordnung (EU) 2017/746 bezeichnet im Sinne dieses Gesetzes der Ausdruck

  1. 1.

    "Produkte" Medizinprodukte, ihr Zubehör und die in Anhang XVI der Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführten und unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Produkte sowie In-vitro-Diagnostika und ihr Zubehör;

  2. 2.

    "Fachkreise" Angehörige der Heilberufe, Angehörige des Heilgewerbes oder Angehörige von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen, sowie sonstige Personen, die Medizinprodukte herstellen, prüfen, in der Ausübung ihres Berufs in den Verkehr bringen, implantieren, in Betrieb nehmen, betreiben oder anwenden;

  3. 3.

    "schriftliche Verordnung" eine Bescheinigung einer hierzu befugten Person, in der alle für eine Sonderanfertigung oder für die individuelle Anpassung von serienmäßig hergestellten Medizinprodukten erforderlichen Daten, einschließlich der von der befugten Person angefertigten und der Verordnung beigefügten Schablonen, Modelle oder Abdrücke für die Auslegung und die Merkmale des für eine namentlich genannte Person vorgesehenen Produktes enthalten sind, um dem individuellen Zustand oder den individuellen Bedürfnissen dieser Person zu entsprechen;

  4. 4.

    "sonstige klinische Prüfung" eines Produktes eine klinische Prüfung, die

    1. a)

      nicht Teil eines systematischen und geplanten Prozesses zur Produktentwicklung oder der Produktbeobachtung eines gegenwärtigen oder künftigen Herstellers ist,

    2. b)

      nicht mit dem Ziel durchgeführt wird, die Konformität eines Produktes mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 nachzuweisen,

    3. c)

      der Beantwortung wissenschaftlicher oder anderer Fragestellungen dient und

    4. d)

      außerhalb eines klinischen Entwicklungsplans nach Anhang XIV Teil A Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745 erfolgt;

  5. 5.

    "Hauptprüfer" den verantwortlichen Leiter einer Gruppe von Prüfern, die in einer Prüfstelle eine klinische Prüfung oder Leistungsstudie durchführen;

  6. 6.

    "Leiter der klinischen Prüfung" einen Prüfer, den der Sponsor mit der Leitung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes in mehreren Prüfstellen durchgeführten klinischen Prüfung oder Leistungsstudie beauftragt hat;

  7. 7.

    "Restprobe" Restmaterial menschlicher Körpersubstanzen, das aus einer medizinisch indizierten Entnahme stammt.