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§ 46 MPDG - Verbot der Fortsetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)
Amtliche Abkürzung
MPDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7102-52

Die klinische Prüfung darf nicht fortgesetzt werden, wenn

  1. 1.

    die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission zurückgenommen oder widerrufen wurde,

  2. 2.

    die Genehmigung einer klinischen Prüfung zurückgenommen oder widerrufen wurde oder

  3. 3.

    das Ruhen der klinischen Prüfung angeordnet wurde oder die sofortige Unterbrechung der klinischen Prüfung angeordnet wurde.