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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 58 LHO - Änderungen von Verträgen, Vergleiche

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. 1.

    Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,

  2. 2.

    einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist.

Es kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.