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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 62 LHO - Abgabe von Vermögensgegenständen innerhalb der Landesverwaltung, Aufwandsersatz

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

(1) Innerhalb der Landesverwaltung werden Vermögensgegenstände zum Buchwert übertragen. Aufwendungen einer Dienststelle für eine andere sind zu erstatten; andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Für die Nutzung von Vermögensgegenständen durch andere Dienststellen des Landes kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

(3) Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.