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  • ab 15.04.2022 (aktuelle Fassung)

§ 40 LHO - Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

Bibliographie

Titel
Hessische Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
43-92

Der vorherigen Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedürfen

  1. 1.

    der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften,

  2. 2.

    der Abschluss von Tarifverträgen,

  3. 3.

    die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen und

  4. 4.

    die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen,

wenn diese Regelungen zu Ertrags- oder Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Aufwendungen oder Ausgaben führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.