§ 35 JAG - Wirkungen der Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessorin"/"Assessor" zu führen.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 23. auf die Einstellung folgenden Monats, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.

(3) Die Rechtsreferendarin/Der Rechtsreferendar, die/der die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung bestanden oder nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.