§ 35 JAGWirkungen der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- JAG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 1228
(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.
(2) Der Referendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Beamtenverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.