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§ 35 JAGWirkungen der Prüfung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
JAG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessor" zu führen.

(2) Der Referendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Beamtenverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.

(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem Beamtenverhältnis oder dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.