§ 35 JAG - Wirkungen der Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
1228

(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessorin"/"Assessor" zu führen.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.

(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.