§ 33 JAG - Wiederholung der Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar kann erst wieder zur Prüfung zugelassen werden, wenn sie/er die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Landesprüfungsamtes oder vom Prüfungsausschuss festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat (§ 28 Absatz 2 Satz 2 bis 5, § 30 Absatz 4 Satz 2, § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 2). Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.

(3) Wer die Prüfung vor dem Prüfungsamt eines anderen Bundeslandes nicht bestanden hat, kann im Benehmen mit diesem Prüfungsamt zur Wiederholung zugelassen werden, wenn dringende Gründe den Wechsel rechtfertigen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sind anzuwenden; Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.