§ 35 JAG - Wirkungen der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
- Amtliche Abkürzung
- JAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4
(1) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst; er ist befugt, die Bezeichnung "Assessorin"/"Assessor" zu führen.
(2) Die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar scheidet mit dem Zeitpunkt, in dem ihr/ihm das Bestehen der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.
(3) Wer die zweite juristische Staatsprüfung nach Wiederholung nicht bestanden hat, scheidet mit der Bekanntgabe des Ergebnisses aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus.