§ 26 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Berücksichtigung und Berechnung des Ergebnisses der Hochschulzugangsberechtigung in den Quoten nach § 6 Absätze 1 und 2 HZG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Das Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung wird durch die Durchschnittsnote bestimmt. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Durchschnittsnote ergeben sich aus Anlage 2. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann die Hochschule anstelle der Durchschnittsnote die Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung festlegen. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Punktzahl bei Hochschulzugangsberechtigungen, auf denen keine Gesamtpunktzahl ausgewiesen ist, ergeben sich aus Anlage 3. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens für das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.
(3) Der Nachteilsausgleich nach § 6 Absatz 1 Satz 11 HZG in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gewährt; § 20 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 findet Anwendung.