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§ 45 SprengG - Aufgaben der Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG) 
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

Die Bundesanstalt ist zuständig für

  1. 1.

    die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,

  2. 2.

    die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,

  3. 3.

    die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,

  4. 4.

    die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.