Versionsverlauf

§ 45 SprengG - Aufgaben der Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
Amtliche Abkürzung
SprengG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7134-2

Die Bundesanstalt ist zuständig für

  1. 1.
    die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
  2. 2.
    die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik,
  3. 3.
    die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.