§ 45 SprengG - Aufgaben der Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1.die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
- 2.die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik,
- 3.die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.