§ 45 SprengG - Aufgaben der Bundesanstalt
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Amtliche Abkürzung
- SprengG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7134-2
Die Bundesanstalt ist zuständig für
- 1.
die Weiterentwicklung von Sicherheit in Technik und Chemie, einschließlich der Durchführung von Forschung und Entwicklung in den Arbeitsgebieten,
- 2.
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
- 3.
die Förderung des Wissens- und Technologietransfers in den Arbeitsgebieten,
- 4.
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.