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  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 14 LHO - Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

Bibliographie

Titel
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
63-c-1

(1) Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. 1.

    Darstellungen der Einnahmen und Ausgaben

    1. a)

      in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. b)

      in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. c)

      in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a) und b) (Haushaltsquerschnitt);

  2. 2.

    eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten

Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionsübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).