Versionsverlauf


  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 StHG 2005/06

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Staatshaushaltsplans von Baden-Württemberg für die Haushaltsjahre 2005/06 (Staatshaushaltsgesetz 2005/06 - StHG 2005/06)
Amtliche Abkürzung
StHG 2005/06
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
6300-2

§ 10 des Spielbankengesetzes in der Fassung vom 9. Oktober 2001 (GBl. S. 751), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes über die Feststellung des Staatshaushaltsplans 2004 vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 69), ist für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in 2005 insgesamt 46.653.300 Euro und in 2006 insgesamt 46.761.300 Euro für die in § 10 des Spielbankengesetzes genannten Zwecke nach näherer Bestimmung durch den Staatshaushaltsplan verwendet werden. Die darüber hinaus anfallenden Erträge werden zur allgemeinen Deckung des Haushalts eingesetzt.