§ 8 VVVG - Einreichung und Stellungnahme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
(1) Der Volksantrag ist bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen.
(2) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident holt die Stellungnahme der Staatsregierung zur Zulässigkeit des Volksantrags ein (Artikel 71 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen); diese hat unverzüglich zu erfolgen.