§ 25d EigVO - Ausführung des Haushaltsplans
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Sind bei der Ausführung des Ergebnishaushalts den Erfolg gefährdende Mindererträge zu erwarten, hat die Werkleitung die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten. Den Erfolg gefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates, es sei denn, dass sie unabweisbar sind. Sind sie unabweisbar, sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister und der Gemeinderat unverzüglich zu unterrichten. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Investive Mehrausgaben für das Einzelvorhaben, die einen in der Betriebssatzung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gemeinderates die Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten.