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§ 18 EigVO - Zwischenberichte

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

Die Werkleitung hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister und den Werksausschuss mindestens halbjährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich oder elektronisch zu unterrichten.