§ 25a EigVO - Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe ist die vollständige Anwendung der Kommunalhaushaltsverordnung und der Verwaltungsvorschriften zu haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) und der Kommunalhaushaltsverordnung (KommHVO) zulässig. In diesem Fall finden die §§ 11 bis 23 und § 24 Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung. Ergänzend gelten die §§ 25b bis 25f.
(2) Die Umstellung des Rechnungswesens ist bei bestehenden Eigenbetrieben nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.