EigVO,SL - Eigenbetriebsverordnung

Eigenbetriebsverordnung (EigVO)

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

Vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. November 2023 (Amtsbl. I S. 1097)

Aufgrund des § 109 Absatz 1 und des § 222 Absatz 1 Nummer 14 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes - KSVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Februar 2009 (Amtsbl. S. 1215), verordnet das Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I. Teil
Verfassung und Verwaltung
Rechtsgrundlage und Bezeichnung des Eigenbetriebes1
Zusammenfassung von Eigenbetrieben2
Vertretung des Eigenbetriebes3
Aufgaben des Gemeinderates4
Werksausschuss5
Werkleitung6
II. Teil
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
Vermögen des Eigenbetriebes7
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit8
Kassenführung9
Wirtschaftsjahr10
Aufbau und Leitung des Rechnungswesens11
Wirtschaftsplan12
Erfolgsplan13
Vermögensplan14
Stellenübersicht15
Finanzplan16
Buchführung und Kostenrechnung17
Zwischenberichte18
Jahresabschluss19
Bilanz20
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht21
Anhang, Anlagennachweis22
Lagebericht23
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses, der Erfolgsübersicht und des Lageberichtes24
Anwendung von Bestimmungen der Kommunalhaushaltsverordnung25
Führung des Eigenbetriebes nach der Kommunalhaushaltsverordnung25a
Leitung des Rechnungswesens25b
Haushaltsplan25c
Ausführung des Haushaltsplans25d
Jahresabschluss25e
Bewertung bei der Umstellung des Rechnungswesens25f
III. Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Befreiung26
Eigenbetriebe der Gemeindeverbände27
Übergangsbestimmungen28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten29
Anlagen
Formblatt 1
Bilanz
Anlage 1
Formblatt 2
Kopfspalten des Anlagennachweises
Anlage 2
Formblatt 3
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe
Anlage 3
Formblatt 4
Gewinn- und Verlustrechnung
Anlage 4
Formblatt 5
Erfolgsübersicht
Anlage 5
Formblatt 6
Wirtschaftsplan
Anlage 6
Formblatt 7
Vermögensplan
Anlage 7
Formblatt 8
Finanzplan
Anlage 8
Formblatt 9
Festsetzungen zum Haushaltsplan des Eigenbetriebes
Anlage 9
Formblatt 10
Festsetzungen zum Nachtragshaushaltsplan des Eigenbetriebes
Anlage 10

§§ 1 - 6, I. Teil - Verfassung und Verwaltung

§ 1 EigVO - Rechtsgrundlage und Bezeichnung des Eigenbetriebes

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Die gemeindlichen Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können als Eigenbetriebe nach den Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung sowie nach den Bestimmungen der Betriebssatzung des Eigenbetriebes geführt werden.

(2) Die Eigenbetriebe müssen eine Bezeichnung führen, die ihre Rechtsträgerin oder ihren Rechtsträger und ihre Rechtsform erkennen lässt; weitere Zusätze können verwendet werden. Die Bezeichnung ist in der Betriebssatzung festzulegen.

§ 2 EigVO - Zusammenfassung von Eigenbetrieben

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

Mehrere gemeindliche Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst werden.

§ 3 EigVO - Vertretung des Eigenbetriebes

Bibliographie

Titel
Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
Amtliche Abkürzung
EigVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2022-1

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die der Beschlussfassung des Gemeinderates unterliegen. Im Übrigen ist gesetzliche Vertreterin die Werkleitung.

(2) Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb verpflichtet werden soll, sowie Erklärungen, durch die der Eigenbetrieb auf Rechte verzichtet, müssen schriftlich oder elektronisch erfolgen. Erklärungen in Schriftform sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung von der allgemeinen Vertreterin oder dem allgemeinen Vertreter unter Beifügung ihrer oder seiner Amts- oder Funktionsbezeichnung und des Dienstsiegels handschriftlich unterzeichnet sind. Erklärungen in elektronischer Form sind nur rechtsverbindlich, wenn sie mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur und dem elektronischen Dienstsiegel versehen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Betriebsführung.