§ 22 EigVO - Anhang, Anlagennachweis
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Für die Darstellung im Anhang gilt § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe, dass die Angaben
- 1.
nach Nummer 9 über die vom Eigenbetrieb gewährten Leistungen für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses sowie für sonstige für den Eigenbetrieb in leitender Funktion tätige Personen und
- 2.
nach Nummer 10 für die Mitglieder der Werkleitung und des Werksausschusses
zu machen sind. § 285 Nummer 8 und § 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.