§ 8 EigVO - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Eigenbetriebsverordnung (EigVO)
- Amtliche Abkürzung
- EigVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2022-1
(1) Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Sondervermögen der Gemeinde oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
- 1.
Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
- 2.
Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
- 3.
auf die Tarifpreise für Leistungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3) Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten. Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4) Die Gemeinde darf das Eigenkapital zum Zweck der Rückzahlung nur ausnahmsweise und nur dann vermindern, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Hierüber entscheidet der Gemeinderat. Vor der Beschlussfassung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich oder elektronisch Stellung zu nehmen.
(5) Der Jahresgewinn des Eigenbetriebes soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln der Gemeinde ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn dies die Eigenkapitalausstattung zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen.
(7) Der Jahresgewinn ist, soweit er nicht zur Verrechnung mit Verlustvorträgen oder mit aufgrund mehrjähriger Gebührenkalkulation zu erwartenden Verlusten benötigt wird, vorrangig zur Bildung der vorgeschriebenen Rücklagen zu verwenden.
(8) Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten nicht für Eigenbetriebe, die aufgabenbedingt dauernd einen Jahresverlust erwirtschaften. Der zahlungswirksame Teil des Jahresverlustes eines solchen Eigenbetriebes ist spätestens in dem dem Wirtschaftsjahr folgenden Jahr aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Der restliche Teil des Jahresverlustes kann im gleichen Jahr durch Abbuchung aus dem Eigenkapital ausgeglichen werden.