§ 41 VVVG - Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (VVVG)
- Amtliche Abkürzung
- VVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 113-5
Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter teilt das vom Landesabstimmungsausschuss festgestellte zahlenmäßige Ergebnis des Volksentscheids dem Landtag und der Staatsregierung mit und macht es im Sächsischen Amtsblatt bekannt.