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§ 93 BremLWO - Wahlbenachrichtigung

Bibliographie

Titel
Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
Amtliche Abkürzung
BremLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
111-a-2

(1) Die Wahlbenachrichtigungen sind für alle Abstimmungen miteinander zu verbinden und erfolgen nach dem an die Erfordernisse der gemeinsamen Wahl anzupassenden Muster der Anlage 21.

(2) Bei einem Volksentscheid im Land ist die Wahlbenachrichtigung nach Absatz 1 für Unionsbürger entsprechend zu ändern.