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  • ab 29.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 82 LHO - Kassenmäßiger Abschluss

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-1

In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:

  1. 1.
    1. a)

      die Summe der Ist-Einnahmen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben,

    3. c)

      der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),

    4. d)

      die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,

    5. e)

      das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

  2. 2.
    1. a)

      die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,

    2. b)

      die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,

    3. c)

      der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.