§ 82 LHO - Kassenmäßiger Abschluss
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
- 1.
- a)
die Summe der Ist-Einnahmen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
- c)
der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis),
- d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
- e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;
- 2.
- a)
die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
- b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags,
- c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.