§ 44 BremLWO - Stimmabgabe
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung (BremLWO)
- Amtliche Abkürzung
- BremLWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, erhält er einen amtlichen Stimmzettel. Er soll hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigen.
(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn dort in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden. Der Urnenwahlvorstand achtet darauf, daß sich immer nur ein Wähler und dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlkabine aufhält.
(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Urnenwahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er seine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.
(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlaß zur Zurückweisung des Wählers nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt der Urnenwahlvorsteher die Wahlurne frei. Der Wähler wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Die Mitglieder des Urnenwahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.
(5) (weggefallen)
(6) Der Urnenwahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der
- 1.
nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen für den betreffenden Wahlbezirk erteilten Wahlschein besitzt,
- 1a.
sich auf Verlangen des Urnenwahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,
- 2.
keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk (§ 24) befindet, es sei denn, es wird festgestellt, daß er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,
- 3.
bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat (Absatz 4 Satz 3), es sei denn, er weist nach, daß er noch nicht gewählt hat,
- 4.
seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,
- 5.
seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,
- 5a.
für den Urnenwahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder
- 6.
für den Urnenwahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.
Ein Wähler, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt und der im Vertrauen auf die ihm übersandte Benachrichtigung, daß er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, daß er bei der Gemeindebehörde bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann.
(7) Glaubt der Urnenwahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Urnenwahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Urnenwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.
(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Nummer 4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Urnenwahlvorstandes vernichtet hat.