§ 91 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
(1) Die Bundesanstalt kann die Schaffung von Arbeitsplätzen nach den folgenden Vorschriften fördern (Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt).
(2) 1Arbeiten, die im öffentlichen Interesse liegen, können durch die Gewährung von Zuschüssen an die Träger der Maßnahmen gefördert werden, wenn die Arbeiten sonst nicht, nicht in demselben Umfange oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. 2Zusätzlich können auch Darlehn gewährt werden.
(3) Bevorzugt zu fördern sind Arbeiten, die geeignet sind,
- 1.die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitslosen in Dauerarbeit zu schaffen, insbesondere die Folgen von Strukturveränderungen oder der technischen Entwicklung auszugleichen oder
- 2.strukturverbessernde Maßnahmen vorzubereiten, zu ermöglichen oder zu ergänzen oder
- 3.Arbeitsgelegenheiten für langfristig arbeitslose Arbeitnehmer zu schaffen.