§ 95 AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
Red. Anm.: Außer Kraft am 1. Januar 1998 durch Artikel 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 82 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594).
(1) 1Die Förderung ist von dem Träger vor Beginn der Maßnahme bei dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt werden soll. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) (weggefallen)
(3) 1Die Bundesanstalt bestimmt unter Berücksichtigung des Zweckes der Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes durch Anordnung das Nähere über die Förderung aus Mitteln der Bundesanstalt, insbesondere über die Höhe des Zuschusses und die Bedingungen des Darlehns, über die Gewährung und die Höhe von Zinszuschüssen, über die Abberufung von zugewiesenen Arbeitnehmern, über die Förderungsfrist sowie über das Verfahren. 2Dabei soll sie für schwer vermittelbare Arbeitslose Ausnahmen von den Vorschriften des § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 zulassen, wenn dies nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig erscheint. 3§ 82 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.