§ 110 HessHG - Kuratorium, Aufgaben und Zusammensetzung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
- Amtliche Abkürzung
- HessHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-306
(1) An der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit wird ein Kuratorium gebildet, welches zu allen wichtigen und grundsätzlichen Angelegenheiten zu hören ist.
(2) Mitglieder des Kuratoriums sind
- 1.
zwei Vertreterinnen und Vertreter des Hessischen Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz,
- 2.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur,
- 3.
drei Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Ministerien,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Polizeipräsidiums Einsatz,
- 5.
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der drei kommunalen Spitzenverbände,
- 6.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landeswohlfahrtsverbandes,
- 7.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hessischen Verwaltungsschulverbandes,
- 8.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbezirks Hessen des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
- 9.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesverbandes Hessen des Deutschen Beamtenbundes und
- 10.
zwei Vertreterinnen und Vertreter aus dem Bereich der Wissenschaft.
(3) Die Mitglieder des Kuratoriums nach Abs. 2 Nr. 1 bis 9 und ihre Vertreterinnen und Vertreter werden für die Dauer von vier Jahren von den Stellen benannt, die sie vertreten; die Benennung der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 10 und ihrer Vertreterinnen und Vertreter erfolgt durch den Senat der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Frauen sind mit mindestens 40 Prozent der Sitze vertreten. § 13 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Kuratorium mit beratender Stimme an.
(5) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere die
- 1.
Überwachung der Geschäftsführung des Präsidiums unter Einbeziehung der Stellungnahme des Senats nach § 105 Nr. 4,
- 2.
Beschlussfassung über den Beitrag der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit zum Haushaltsvoranschlag,
- 3.
Begleitung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit bei ihrer Entwicklung,
- 4.
Zustimmung zur Entwicklungsplanung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
- 5.
Empfehlungen zu den Evaluationsverfahren und Zielvereinbarungen,
- 6.
Stellungnahme zu dem mit dem Ministerium abzuschließenden Kontrakt sowie über die Zuweisung von Personalstellen an die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
- 7.
Stellungnahme zur Errichtung und Aufhebung von Studiengängen,
- 8.
Stellungnahme zur Gliederung der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit in Fachbereiche,
- 9.
Stellungnahme zur Koordinierung der Lehr-, Studien- und Prüfungsangelegenheiten der Fachbereiche und
- 10.
Stellungnahme zur Abstimmung der Ausbildungsinhalte der Fachstudien mit den Ausbildungsinhalten der berufspraktischen Studienzeiten.
(6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.