§ 10 GeschO LReg - Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
- Amtliche Abkürzung
- GeschO LReg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-9
Der oder dem Bevollmächtigten des Landes Schleswig-Holstein beim Bund obliegt die ständige Vertretung der Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.