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  • ab 27.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 10 GeschO LReg - Wahrnehmung der Interessen des Landes gegenüber dem Bund

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
Amtliche Abkürzung
GeschO LReg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-9

Der oder dem Bevollmächtigten des Landes Schleswig-Holstein beim Bund obliegt die ständige Vertretung der Interessen des Landes gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland.