§ 8 GeschO LReg - Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
- Amtliche Abkürzung
- GeschO LReg
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1103-9
Werden einzelne Ministerien im Gesetzgebungsverfahren um Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages gebeten, dürfen diese nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Unterstützungsleistungen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. § 16 gilt entsprechend.