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  • ab 27.09.2013 (aktuelle Fassung)

§ 8 GeschO LReg - Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Schleswig-Holstein (GeschO LReg)
Amtliche Abkürzung
GeschO LReg
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
1103-9

Werden einzelne Ministerien im Gesetzgebungsverfahren um Unterstützungsleistungen für die Beratung von Gesetzentwürfen im Landtag und in den Ausschüssen des Landtages gebeten, dürfen diese nicht gegen die Auffassung der Landesregierung wirken. Unterstützungsleistungen, die ihrem Inhalt nach von Beschlüssen der Landesregierung abweichen oder über sie hinausgehen, sind dem Kabinett zur Beschlussfassung vorzulegen. § 16 gilt entsprechend.