Kommunalwahlgesetz (KomWG)

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

In der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429)

Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) (1)

Inhaltsübersicht (2)§§
1. Abschnitt
Geltung des Kommunalwahlgesetzes1
2. Abschnitt
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane
1. Unterabschnitt
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl
Wahltag2
Bekanntmachung der Wahl3
2. Unterabschnitt
Wahlbezirke4
3. Unterabschnitt
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts5
Wählerverzeichnis6
Wahlscheine7
4. Unterabschnitt
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern
Wahlvorschläge8
Aufstellung von Bewerbern9
5. Unterabschnitt
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl
Bewerbungen10
Teilnahme an der Stichwahl10a
6. Unterabschnitt
Wahlorgane
Gemeindewahlausschuss11
Kreiswahlausschuss12
(weggefallen)13
Wahlvorstände14
Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände15
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte16
7. Unterabschnitt
Wahlräume17
8. Unterabschnitt
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge18
3. Abschnitt
Wahlhandlung
Stimmenabgabe19
Wahlzeit20
4. Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses
Öffentlichkeit21
Zurückweisung von Wahlbriefen22
Ungültige Stimmzettel23
Ungültige Stimmen24
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl25
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl26
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl27
Wahlergebnis28
5. Abschnitt
Prüfung und Anfechtung von Wahlen
Absage der Wahl29
Wahlprüfung30
Wahlanfechtung31
Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe32
Teilweise Ungültigkeit33
6. Abschnitt
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses
Wiederholungs- und Neuwahlen34
Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit35
Neufeststellung des Wahlergebnisses36
7. Abschnitt
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte37
Wahl der Kreisräte38
Wahl des Bürgermeisters38a
8. Abschnitt
Wahlkosten, Wahlstatistik
Wahlkosten39
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land39a
Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde39b
9. Abschnitt
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen40
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid41
10. Abschnitt
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart
weggefallen42 - 48
Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften49
Wahlvorschläge50
Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte51
Stimmabgabe52
Sitzverteilung53
Wahlkosten54
11. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunalwahlordnung55
Fristen und Termine56
Maßgebende Einwohnerzahl57
In-Kraft-Treten58

Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137):

"Übergangsbestimmungen

§ 1
Wahlen und Abstimmungen

(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.

(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunal Wahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.

§ 2
Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte

(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.

(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.

(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.

(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.

(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt."

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.