Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
In der Fassung vom 1. September 1983 (GBl. S. 429)
Zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) (1)
Inhaltsübersicht (2) | §§ |
---|---|
1. Abschnitt | |
Geltung des Kommunalwahlgesetzes | 1 |
2. Abschnitt | |
Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane | |
1. Unterabschnitt | |
Wahltag und Bekanntmachung der Wahl | |
Wahltag | 2 |
Bekanntmachung der Wahl | 3 |
2. Unterabschnitt | |
Wahlbezirke | 4 |
3. Unterabschnitt | |
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts, Wählerverzeichnis und Wahlscheine | |
Förmliche Voraussetzung und Ausübung des Wahlrechts | 5 |
Wählerverzeichnis | 6 |
Wahlscheine | 7 |
4. Unterabschnitt | |
Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern | |
Wahlvorschläge | 8 |
Aufstellung von Bewerbern | 9 |
5. Unterabschnitt | |
Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl | 10 |
6. Unterabschnitt | |
Wahlorgane | |
Gemeindewahlausschuss | 11 |
Kreiswahlausschuss | 12 |
(weggefallen) | 13 |
Wahlvorstände | 14 |
Gemeinsame Vorschriften über die Ausschüsse und Wahlvorstände | 15 |
Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte | 16 |
7. Unterabschnitt | |
Wahlräume | 17 |
8. Unterabschnitt | |
Stimmzettel und Stimmzettelumschläge | 18 |
3. Abschnitt | |
Wahlhandlung | |
Stimmenabgabe | 19 |
Wahlzeit | 20 |
4. Abschnitt | |
Feststellung des Wahlergebnisses | |
Öffentlichkeit | 21 |
Zurückweisung von Wahlbriefen | 22 |
Ungültige Stimmzettel | 23 |
Ungültige Stimmen | 24 |
Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl | 25 |
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Verhältniswahl | 26 |
Verteilung der Sitze auf die einzelnen Bewerber bei der Mehrheitswahl | 27 |
Wahlergebnis | 28 |
5. Abschnitt | |
Prüfung und Anfechtung von Wahlen | |
Absage der Wahl | 29 |
Wahlprüfung | 30 |
Wahlanfechtung | 31 |
Grundsätze für die Wahlprüfung und Wahlanfechtungsgründe | 32 |
Teilweise Ungültigkeit | 33 |
6. Abschnitt | |
Wiederholungswahlen, Neuwahlen und Neufeststellung des Wahlergebnisses | |
Wiederholungs- und Neuwahlen | 34 |
Wiederholungs- und Neuwahlen bei Teilungültigkeit | 35 |
Neufeststellung des Wahlergebnisses | 36 |
7. Abschnitt | |
Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen | |
Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte | 37 |
Wahl der Kreisräte | 38 |
Wahl des Bürgermeisters | 38a |
8. Abschnitt | |
Wahlkosten, Wahlstatistik | |
Wahlkosten | 39 |
Statistische Auswertung der Wahlergebnisse im Land | 39a |
Repräsentative Wahlstatistik in der Gemeinde | 39b |
9. Abschnitt | |
Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren | |
Anhörung der Bürger bei Grenzänderungen | 40 |
Antrag auf Einwohnerversammlung, Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid | 41 |
10. Abschnitt | |
Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart | |
weggefallen | 42 - 48 |
Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften | 49 |
Wahlvorschläge | 50 |
Wahlorgane, Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte | 51 |
Stimmabgabe | 52 |
Sitzverteilung | 53 |
Wahlkosten | 54 |
11. Abschnitt | |
Schlussbestimmungen | |
Kommunalwahlordnung | 55 |
Fristen und Termine | 56 |
Maßgebende Einwohnerzahl | 57 |
In-Kraft-Treten | 58 |
Artikel 11 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137):
"Übergangsbestimmungen
§ 1
Wahlen und Abstimmungen
(1) Für Bürgermeisterwahlen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Artikel 12 Absatz 1) stattfinden, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunalwahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung Anwendung, wenn die durch die Wahl zu besetzende Stelle am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift (Artikel 12 Absatz 2) ausgeschrieben ist.
(2) Findet die Bürgermeisterwahl vor Inkrafttreten dieses Gesetzes statt, finden §§ 45 und 46 der Gemeindeordnung und § 10 des Kommunal Wahlgesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auch bei einer Neuwahl, die erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindet, Anwendung.
§ 2
Rechtsstellung der Bürgermeister und Landräte
(1) § 52a der Gemeindeordnung findet keine Anwendung auf Bürgermeister, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Amt sind.
(2) Hauptamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie hauptamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, erreichen die Altersgrenze nach § 36 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung. Ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sowie ehrenamtliche Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft und die in dieser Amtszeit ihr 73. Lebensjahr vollenden werden, sind nach § 41 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu verabschieden.
(3) Landräte und Bürgermeister, bei denen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Voraussetzungen für den Zuschlag nach § 6 Absatz 2 des Landeskommunalbesoldungsgesetzes erstmals vorliegen, wird der Zuschlag ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewährt.
(4) Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes Amtsverwalterinnen und Amtsverwalter nach § 48 Absatz 2 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Bürgermeisterinnen und Bürgermeister nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung. Amtsverweserinnen und Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung, deren Amtszeit am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läuft, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Landrätinnen und Landräte nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung.
(5) Zeiten als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 48 Absatz 3 der Gemeindeordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung oder als Amtsverweserin oder Amtsverweser nach § 39 Absatz 6 der Landkreisordnung in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung werden bei der Gesamtdienstzeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister, als Beigeordnete oder Beigeordneter und als Landrätin oder Landrat nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes berücksichtigt."
Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.