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Baden-Württemberg
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KomWG,BW - Kommunalwahlgesetz
§§ 37 - 38a, 7. Abschnitt - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§§ 37 - 38a, 7. Abschnitt - Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen
§ 37 KomWG, Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte
§ 38 KomWG, Wahl der Kreisräte
§ 38a KomWG, Wahl des Bürgermeisters